I. Die gültige AGAP Standesregeln, wie sie im Reglement enthalten sind:
Alle Mitglieder verpflichten sich, die Standesregeln wie folgt einzuhalten:
1. AnalytikerInnen bemühen sich nach bestem Wissen und Gewissen, die psychische Entwicklung und das Wohlbefinden der AnalysandInnen zu fördern und zu schützen.
2. Unter keinen Umständen dürfen AnalytikerInnen ihre Stellung zum Nachteil der AnalysandInnen missbrauchen.
3. Nicht-medizinische AnalytikerInnen sind verpflichtet, ÄrztInnen, respektive PsychiaterInnen beizuziehen, wenn ärztliche Abklärung oder Behandlung erforderlich ist.
4. AnalytikerInnen sind an die Schweigepflicht gebunden.
5. AnalytikerInnen verpflichten sich zu kollegialem Umgang miteinander.
II. Ethische Richtlinien
N.B. Wo in den nachfolgenden „Ethische Richtlinien" das Wort „Analytiker", "Analytikerin" vorkommt, ist AGAP Mitglied gemeint. Wo „Analysand" und „Analysandin" vorkommt, sind Patient/Patientin, Klient/Klientin, Analysand/Analysandin gemeint – je nach den örtlichen Gepflogenheiten.
Einige wichtige Pflichten der AnalytikerInnen gegenüber den AnalysandInnen:
1. Finanzielle Angelegenheiten zwischen AnalytikerInnen und AnalysandInnen beschränken sich auf Honorarvereinbarungen.
2. AnalytikerInnen dürfen keine sexuellen Beziehungen mit PatientInnen eingehen. Es ist auch unethisch, eine therapeutische Beziehung zu beenden, um eine sexuelle Beziehung einzugehen. AnalytikerInnen tragen die ethische Verantwortung, Alarmzeichen zu erkennen, die darauf hinweisen, dass sie versucht sind, das therapeutische Gefäss zu verletzen. Sie verpflichten sich in einer solchen Situation, sich professionell beraten zu lassen oder die Standeskommission zu konsultieren.
3. AnalytikerInnen haben die Pflicht, klare Regeln zum therapeutischen Arbeitsbündnis zu vereinbaren. Insbesondere sollen AnalysandInnen über folgende Punkte orientiert werden: Dauer, Häufigkeit und Ort der Sitzungen, Honorar und Bezahlungsmodus, Verrechnungsmodus versäumter Stunden. Zusätzliche Vereinbarungen werden besprochen, wenn sie im Laufe der Analyse, respektive Therapie notwendig werden.
4. AnalytikerInnen sollten während der Dauer der Analyse in Bezug auf soziale Kontakte mit den AnalysandInnen zurückhaltend sein. Auf Grund des möglichen Weiterbestehens von Übertragungsgefühlen nach Beendigung der Analyse/Therapie sollten AnalytikerInnen in sozialen Situationen mit früheren AnalysandInnen sorgfältig umgehen.
Soziale Kontakte mit Verwandten von AnalysandInnen sollten mit grosser Vorsicht und nur im Wissen der und Einverständnis mit den AnalysandInnen stattfinden. Ausnahmen sollten nur unter bestimmten Umständen gemacht werden, z.B. in Kinderanalysen, oder, wenn die Gefahr besteht, dass ein Analysand/eine Analysandin sich selbst oder andere gefährden könnte.
5. Befindet der Analytiker oder die Analytikerin, dass eine ärztliche Konsultation oder Therapie notwendig ist, wird er/sie den Analysanden oder die Analysandin darüber informieren. Sollten sie nicht in der Lage sein, diesen Auftrag zu erfüllen, muss der Analytiker/die Analytikerin das Einverständnis einholen, einen entsprechenden Arzt/resp. eine Ärztin zu kontaktieren.
6. AnalytikerInnen beendigen die analytische Beziehung, wenn sich deutlich zeigt, dass der Analysand oder die Analysandin davon nicht profitiert. Zu gegebener Zeit wird der Analytiker/ die Analytikerin mit dem Analysanden/der Analysandin das Beenden der analytischen Beziehung zur Diskussion stellen und dabei ein gegenseitiges Einverständnis anstreben. Ein Analytiker/eine Analytikerin soll keine Analyse, resp. Therapie beenden, ohne den Analysanden/die Analysandin rechtzeitig zu informieren, um eine Alternative zu finden. Wenn es angebracht ist, wird der Analytiker/die Analytikerin seine/ihre Hilfe bei der Suche nach neuen Hilfsmöglichkeiten anbieten.
7. Klinisches Material: Die Schweigepflicht und das Wahren der Anonymität von PatientenInnen sind von grösster Wichtigkeit. Besondere Sorgfalt muss beim Veröffentlichen und beim Vorstellen von Fallmaterial in Seminaren geübt werden. AnalytikerInnen ersuchen um schriftliche Erlaubnis, Fallmaterial öffentlich benutzen zu dürfen. Wünschen PatientInnen, dass ihr Material nicht publiziert oder öffentlich präsentiert wird, muss das respektiert werden. Diskretion muss auch geübt werden, wenn AnalytikerInnen den Fall supervidieren lassen. Ausnahmen können dort nötig werden, wo im Kontext eines Gerichtsverfahrens das Gesetz die Aufhebung der Schweigepflicht erfordert, zum Beispiel für den Fall von Kindsmissbrauch oder, wo jemand zur Gefahr für seine Mitmenschen werden könnte, als Folge einer Verordnung durch das Gericht, und andere Situationen, in denen die Aufhebung der Schweigepflicht durch die örtliche Gesetzgebung angeordnet wird.
Pflichten der AnalytikerInnen gegenüber SupervisandInnen (AusbildungskandidatInnen)
8. SupervisorInnen oder Kontroll-AnalytikerInnen respektieren die besondere Beziehung, welche während der Ausbildung mit den SupervisandInnen oder AusbildungskandidatInnen entstanden ist. SupervisorInnen oder KontrollanalytikerInnen dürfen das aus der Ausbildungsbeziehung sich ergebende Abhängigkeitsverhältnis nicht missbrauchen, insbesondere bei der Beurteilung, Benotung und Promovierung von KandidatInnen.
Pflichten der AnalytikerInnen (gegenüber sich selbst, den KollegInnen und der Standeskommission)
9. AnalytikerInnen verpflichten sich, ihre Praxis nicht weiterzuführen, wenn sie ernsthaft oder längerfristig behindert sind:
(a) durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch
(b) durch eine physische oder psychische Krankheit, welche ihre Fähigkeit zu praktizieren behindern würde.
10. AnalytikerInnen sind verpflichtet, durch persönliche Analyse, Supervision und Fortbildung ihre berufliche Weiterentwicklung voranzutreiben. Sie öffnen sich für neue Methoden, Erwartungen und Werte.
11. AnalytikerInnen beschränken sich bei der Ausübung ihres Berufes auf die Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden, für die sie nachweislich qualifiziert sind.
12. Sind AnalytikerInnen in einem Strafverfahren verurteilt worden oder haben sie ein hängiges Verfahren bei einem Berufsverband oder einer Zulassungsbehörde in dem Land ihres Wohnsitzes, so sind sie verpflichtet, den Präsidenten/die Präsidentin der AGAP Standeskommission entsprechend zu informieren.
13. Es gehört zur Verantwortung der betreffenden AnalytikerInnen, eigenes unprofessionelles Verhalten der AGAP Standeskommission zu melden, auch wenn dieses Verhalten nicht aktenkundig ist. Die Selbstanzeige befreit das AGAP Mitglied nicht von der Verantwortung für sein Fehlverhalten, noch verhindert es Sanktionen durch die Standeskommission. In Fällen, bei denen es nicht um Sanktionen geht, kann die Selbstanzeige dazu führen, dass für kollegiale und professionelle Hilfe gesorgt werden kann.
14. Wird ein AGAP Mitglied von der Standeskommission aufgefordert, auf eine Beschwerde oder Klage zu reagieren, um einen möglichen Verstoss gegen die Standesregeln zu klären, könnte die Weigerung, auf die Aufforderung der Standeskommission einzugehen und offen und ehrlich zu kooperieren, bereits als unprofessionelles Verhalten gedeutet werden. Die Verweigerung zu kooperieren könnte für die Kommission Handlungsbedarf bedeuten, was die Empfehlung auf Suspendierung der Mitgliedschaft oder Ausschluss aus der AGAP nach sich ziehen würde.
15. Erfährt man über unethisches Verhalten von KollegInnen ausserhalb des analytischen Gefässes, gilt:
(a) Beobachten AnalytikerInnen, dass KollegInnen sich ausserhalb der analytischen Beziehung offensichtlich unethisch verhalten, so sind sie verpflichtet, im Interesse der AGAP zu handeln.
Ein mögliches Vorgehen wäre, den Kollegen/die Kollegin direkt zu konfrontieren und ihn/sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie als AnalytikerInnen verpflichtet sind, die AGAP Standeskommission über Fehlverhalten zu informieren. Sollte diese Art von Konfrontation nicht möglich sein, müssen sie die AGAP Standeskommission direkt informieren, es sei denn, die Schweigepflicht gegenüber einem Patienten/einer Patientin müsse gewahrt werden.
(b) Sollten AnalytikerInnen nur Bedenken haben bezüglich des unethischen Verhaltens von KollegenInnen, ist anzuraten, zuerst mit dem betreffenden Kollegen/der Kollegin das Gespräch zu suchen, und wenn nötig, ihn/sie zu ermutigen, sich beraten zu lassen oder wieder in Analyse zu begeben. Für den Fall, dass das besorgte Mitglied den Kollegen/die Kollegin wegen der Schweigepflicht nicht direkt ansprechen kann, und/oder der Kollege/die Kollegin für die Kritik nicht offen ist, muss das besorgte Mitglied mit dem Präsidenten/der Präsidentin der AGAP Standeskommission Kontakt aufnehmen.
16. Erfährt man über unethisches Verhalten von KollegInnen innerhalb der analytischen Beziehung:
(a) AnalytikerInnen reagieren während der analytischen Sitzungen besonders sensibel auf Botschaften, die unethisches Verhalten von BerufskollegInnen betreffen. Nach sorgfältigem Überprüfen der Umstände sollen die AnalytikerInnen, wenn angemessen, den AnalysandInnen mitteilen und bestätigen, dass das erwähnte Verhalten möglicherweise unethisch ist und dass es Richtlinien für ethisches Verhalten gibt.
(b) Falls AnalytikerInnen eindeutige Hinweise auf unethisches Verhalten von KollegInnen erhalten und diese Hinweise gravierend sind, muss ein entsprechendes Vorgehen in Betracht gezogen werden.
AnalytikerInnen geben dem Analysanden/der Analysandin den Namen eines Mitgliedes der AGAP Standeskommission und schlagen vor, diese Person über die ethische Verletzung zu informieren.
Das Kommissionsmitglied informiert den Analysanden/die Analysandin über dessen/deren Möglichkeiten, sowie über die Möglichkeit, eine offizielle Beschwerde einzureichen.
Entscheidet der Analysand/die Analysandin nach einer gewissen Zeit, diesen Schritt nicht zu unternehmen, haben AnalytikerInnen, die Einwilligung des Analysanden/der Analysandin vorausgesetzt, die Möglichkeit, selbst eine Beschwerde einzureichen. Es darf nichts unternommen werden, wenn der Analysand/die Analysandin nicht einverstanden ist. In jedem Fall gelten der Grundsatz der Schweigepflicht und die Rechte und Wünsche der AnalysandInnen als oberste Priorität.
III. Vorgehensweise
N.B. Im gegenseitigen Verhältnis zwischen AnalytikerInnen bzw. AnalysandInnen und AGAP ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Rechtsansprüche gegen AGAP können nur an ihrem Sitz in Zürich angebracht werden.
Einleitung (vorgängig zur Untersuchung)
1. Alle Beschwerden müssen an den Präsidenten der Standeskommission gerichtet werden.
2. Die Standeskommission entscheidet, ob die Beschwerde behandelt wird, oder ob Informationen von weiteren KlägerInnen eingeholt werden müssen.
3. Die Standeskommission weist KlägerInnen an, die Klage schriftlich einzureichen und holt von ihnen die schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht ein, um den Angeklagten/die Angeklagten über die Beschwerde zu informieren und von ihm/ihr entsprechendes Beweismaterial, einschliesslich persönlicher oder beruflicher Notizen oder Korrespondenzen einzufordern.
4. Nach Erhalt einer Beschwerde informiert der Präsident/die Präsidentin der Standeskommission den Angeklagten/die Angeklagte schriftlich unter Beilage der Kopie der Beschwerdeschrift und verlangt von ihm/ihr eine Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen.
5. Die Stellungnahme des/der Beklagten beinhaltet folgende Punkte:
(a) Zugeben oder Bestreiten des beklagten Verhaltens
(b) Akzeptieren oder Bestreiten, dass dieses Verhalten eine Verletzung der Standesregeln darstellt.
6. Ist die Standeskommission aus geographischen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde zu behandeln, so beruft sie vor Ort eine Untersuchungskommission ein, die aus drei AGAP Mitgliedern besteht. Diese prüft die Situation und empfiehlt der Standeskommission das weitere Vorgehen, welche ihrerseits die endgültigen Beschlüsse fasst.
7. Die Standeskommission nimmt Einwände von BeschwerdeführerInnen oder des/der Beklagten bezüglich der Zusammensetzung der Untersuchungskommission entgegen und ernennt Ersatzmitglieder, falls angebracht und notwendig.
Die Untersuchung
8. Die Standeskommission legt zum Schutz aller beteiligten Parteien eine offizielle Akte an, die alle die Untersuchung betreffenden Informationen und Interviews beinhaltet. Diese Akte besteht aus den schriftlichen Protokollen aller Sitzungen, sowie aus allen Dokumenten, die von KlägerInnnen, von Beklagten, von den ZeugInnen und von den ErmittlerInnen eingereicht wurden. Die Unterlagen müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.
9. Die Standes - oder die Untersuchungs-Kommission lädt die KlägerInnen zu einem persönlichen Gespräch ein, damit die Art und Weise des betreffenden unethischen Verhaltens beschrieben und erläutert werden kann.
10. Die Standes - oder die Untersuchungs-Kommission hält mit dem Beklagten eine gesonderte Sitzung ab, damit dieser auf die Beschwerde reagieren kann.
11. Die Standes - oder die Untersuchungs-Kommission kann vor oder nach dieser Sitzung vom/von der Angeklagten schriftliche Unterlagen einfordern.
12. Nach diesen beiden ersten Sitzungen kann die Standes - oder die Untersuchungs-Kommission sowohl von KlägerInnen, wie vom/von der Beklagten zusätzliche schriftliche oder mündliche Informationen einholen.
13. Die Standes - oder die Untersuchungs-Kommission kann die beiden Parteien ersuchen, ihre Differenzen durch eine Diskussion zu begleichen, bei der zwei oder mehr Mitglieder der Standes - oder der Untersuchungs-Kommission anwesend sind.
14. Die Standes - oder die Untersuchungs-Kommission kann eine Mediation zwischen dem/der Angeklagten und den KlägerInnen vorschlagen, statt auf ethischen Verstoss zu entscheiden.
15. Falls sich keine Lösung ergibt, hat die Standes - oder die Untersuchungs-Kommission die Möglichkeit, eine Anhörung entweder vor der Standes - oder der Untersuchungs-Kommission einzuberufen, in welcher jede Partei Beweis und Sachverhalt darlegt. Der Präsident/die Präsidentin der Standeskommission informiert beide Parteien über dieses Hearing 30 Tage bevor es stattfinden soll.
16. Jede Partei hat das Recht auf Anhörung und die Möglichkeit, die Aussagen der Gegenpartei in Frage zu stellen.
17. Im Anschluss an das Hearing berät sich die Standeskommission und teilt beiden Parteien innerhalb von 45 Tagen schriftlich ihren Befund mit. Oder: die Untersuchungs-Kommission berät sich und teilt ihre Befunde der Standeskommission mit, welche ihrerseits zu einer endgültigen Entscheidung kommt und diese sowohl den KlägerInnen, als auch dem/der Angeklagten innerhalb von 45 Tagen nach dem Hearing mitteilt.
18. Mitteilung an den AGAP Vorstand und/oder an andere Kommissionen über allfällige Sanktionen kann frühestens 90 Tagen nach Fällung des Entscheids oder Ablauf der Rekursfrist erfolgen.
19. Die Standeskommission entscheidet auch darüber, wie weit die Entscheide einer allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Wird aber ein Analytiker/eine Analytikerin aus ethischen Gründen suspendiert oder ausgeschlossen, muss dieser Entscheid dem Präsidenten/der Präsidenten der IAAP und allen Gesellschaften, deren Mitglied der sanktionierte Analytiker/die Analytikerin ist, mitgeteilt werden, vorausgesetzt dass diese Meldung den örtlichen Rechtsgepflogenheiten entspricht.
20. Kommt die Standeskommission zur Entscheidung, dass der Ausschluss oder die Suspendierung eines Analytikers/einer Analytikerin erforderlich ist und dem AGAP Vorstand gemeldet werden muss, gilt es, die Identität der KlägerInnen zu schützen.
IV. Sanktionen
Die Standeskommission kann folgende Sanktionen aussprechen:
· Abweisung der Beschwerde;
· Feststellen unprofessionellen Verhaltens, das aber keinen ethischen Grunds-satz verletzt;
· Feststellen unethischen Verhaltens.
Im Falle von unethischem Verhalten (in Übereinstimmung mit der örtlichen Rechtssprechung) können durch die Standeskommission eine oder mehrere der folgenden Massnahmen erfolgen oder Auflagen ausgesprochen werden:
1. Mediation mit den BeschwerdeführerInnen
2. Entschuldigung bei den BeschwerdeführerInnen
3. Wiedergutmachung bei den BeschwerdeführerInnen, soweit möglich
4. Einzeltherapie mit einem erfahrenen Kollegen/einer erfahrenen Kollegin oder einer anderen anerkannten Fachperson
5. Supervision mit einem/einer anerkannten erfahrenen Kollegen/Kollegin. Häufigkeit und Dauer dieser Supervisions-Sitzungen müssen von der Standeskommission gut geheissen werden.
6. Regelmässige weitere Treffen mit der Standeskommission
7. Unabhängige medizinische und /oder psychologische Abklärung durch eine Fachperson, die von der Standeskommission anerkannt ist. Der Untersuchungsbericht muss der Standeskommission unterbreitet werden.
8. Ermahnung
9. Verweis
10. Auflagen während einer gewissen Zeit
11. Entschuldigung bei der AGAP Gesellschaft
Die Standeskommission hat zusätzlich folgende Möglichkeiten:
12. sie empfiehlt der AGAP Leitung, den angeklagten Analytiker/die Analytikerin aus allen Funktionen innerhalb der AGAP zu entlassen
13. sie empfiehlt der AGAP Leitung die Suspendierung von der AGAP
14. sie empfiehlt der AGAP Leitung den Ausschluss aus der AGAP
15. sie entscheidet über die Veröffentlichung der Befunde hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse
N.B. AGAP Mitglieder, die als schuldig befunden werden, die AGAP Richtlinien verletzt zu haben, sind verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
V. Rekurs
1. Sowohl KlägerInnen wie auch Angeklagte werden über ihr Recht informiert, gegen die Entscheide der Standeskommission und gegen die Ausschlussempfehlung zu rekurrieren.
2. Während eines hängigen Rekursverfahrens werden einem Analytiker/einer Analytikerin, dem/der Ausschluss oder Suspendierung droht, alle Mitgliederrechte entzogen.
3. Die Partei, die Rekurs einreichen möchte, muss den Präsidenten/die Präsidentin der AGAP innerhalb von 45 Tagen nach dem Entscheid der Standeskommission informieren. Er oder sie wird aufgefordert, den Rekurs gut zu begründen und alle relevanten Informationen einzureichen. Nach Ablauf der Rekursfrist eingereichte Rekurse werden nicht mehr berücksichtigt.
4. Die Beschlüsse der Standeskommission können nur angefochten werden, wenn Verfahrensmängel nachgewiesen werden oder neues Beweismaterial vorliegt, das die Richtigkeit des Entscheides der Standeskommission in Frage stellt.
5. Der Präsident/die Präsidentin der AGAP setzt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand ein Gremium ein, das sich mit dem Rekurs befasst. Die Rekurs-Kommission setzt sich aus drei erfahrenen AGAP Mitgliedern zusammen. Der Präsident/die Präsidentin überprüft alle Einwände, welche von den verschiedenen Parteien bezüglich der Zusammensetzung der Berufungskommission eingereicht wurden und bemüht sich, falls angebracht, um Ersatzmitglieder.
6. Die Berufungs-Kommission entscheidet selbst über ihre Vorgehensweise, bezieht sich aber im Allgemeinen auf den schriftlichen Rekursantrag und auf die Unterlagen der Untersuchungs-Kommission und/oder der Standeskommission. Sie überprüft die Grundlagen des Rekurses und, falls diese rechtsgültig sind, stellt sie einen Wiedererwägungsantrag an die Standeskommission. Befindet die Rekurs-Kommission, dass die Standeskommission nicht in der Lage ist, den Fall gerecht zu beurteilen, unterbreitet sie dem Vorstand direkt ihre Empfehlungen.
7. Für den Fall, dass die Vorschläge der Rekurs-Kommission denjenigen der Standeskommission widersprechen, werden die Ergebnisse beider Kommissionen dem AGAP Vorstand vorgelegt. Es bedarf einer Zweidrittelmehrheit des AGAP Vorstandes, um den Entscheid der Standeskommission entweder aufzuheben oder zu revidieren.
8. Ein zweiter Rekurs ist nicht zulässig, ausser es ist eine erneute (zweite) Anhörung und Entscheidung durch die Standeskommission erfolgt, nachdem dem ersten Rekurs entsprochen wurde. In dieser Ausnahmesituation wird der 2. Rekurs des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin oder des/der Beklagten dem Präsidenten/der Präsidentin der AGAP vorgelegt. Danach gilt dasselbe Vorgehen, wie in Pkt. 1-6 beschrieben. (s. oben)